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Kosten & Pflegekasse – verständlich erklärt

Unterstützung im Alltag muss nicht automatisch vollständig privat finanziert werden. Je nach Pflegegrad, bereits genutzten Leistungen und gesetzlichen Voraussetzungen können verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung relevant sein.

Wichtig: Die folgenden Informationen dienen der Orientierung. Welche Leistung in Ihrem konkreten Fall genutzt werden kann, entscheidet die zuständige Pflegekasse anhand der individuellen Voraussetzungen.
Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können wir unsere Leistungen grundsätzlich direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall möglich ist, hängt insbesondere von Pflegegrad, Leistungsanspruch und bereits genutzten Leistungen ab.

Pflegegrad 1–5

Der Entlastungsbetrag

Bis zu 131 € monatlich stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 als Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Der Betrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bestimmte anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können beispielsweise Unterstützung im Haushalt, Alltagsbegleitung oder die Entlastung pflegender Angehöriger gehören.

Nicht genutzte Beträge können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Fragen dazu? Sprechen Sie uns an.
Entlastungsbetrag der Pflegekasse
Entlastung durch Verhinderungspflege

Pflegegrad 2–5

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, kann Ersatzpflege über die Verhinderungspflege möglich sein.

Seit 1. Juli 2025 steht dafür gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege kann unter den Voraussetzungen auch stundenweise genutzt werden. Ist die private Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, bleibt das Pflegegeld grundsätzlich in voller Höhe erhalten.

Pflegegrad 2–5

Der Umwandlungsanspruch

Bis zu 40 % des monatlichen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen können – soweit der entsprechende Sachleistungsbetrag im Monat nicht bereits für ambulante Sachleistungen verbraucht wird – für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

PG 2

Bis zu 318,40 €

40 % von 796 € monatlicher Sachleistung.

PG 3

Bis zu 598,80 €

40 % von 1.497 € monatlicher Sachleistung.

PG 4

Bis zu 743,60 €

40 % von 1.859 € monatlicher Sachleistung.

PG 5

Bis zu 919,60 €

40 % von 2.299 € monatlicher Sachleistung.

Wichtig beim Pflegegeld: Der Umwandlungsbetrag richtet sich nicht nach der Höhe des Pflegegeldes, sondern nach dem jeweiligen Sachleistungsbetrag des Pflegegrades. Wird ein Teil des Sachleistungsbetrags umgewandelt, wird das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung anteilig entsprechend dem genutzten Sachleistungsanteil gekürzt. Bei voller Ausschöpfung von 40 % bleiben grundsätzlich 60 % des Pflegegeldes übrig, sofern keine weiteren Sachleistungen hinzukommen.

Im persönlichen Gespräch

Wir machen die Möglichkeiten verständlich.

Wenn Sie nicht wissen, welcher Anspruch bei Ihnen relevant sein könnte, bringen wir gemeinsam Ordnung in die verschiedenen Budgets.

Wir besprechen dabei auch, welche Leistungen bereits genutzt werden und welche Unterstützung im Alltag tatsächlich gebraucht wird.

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Alltagsbegleitung und Unterstützung im Alltag